Art. 44 32019D1961
Archivierung
(1)
Entscheidungen darüber, ob und wann eine Archivierung erfolgt, sowie die zu ergreifenden praktischen Maßnahmen müssen mit der Strategie der Kommission über die Dokumentenverwaltung im Einklang stehen.
(2)
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET dürfen nicht an das Historische Archiv der Europäischen Union in Florenz übermittelt werden.