Erwägungsgrund 6 32019D1962
Wie aus den Erklärungen hervorgeht, die dem Protokoll der Ratstagung beigefügt waren, auf der der Beschluss 2013/488/EU des Rates erlassen wurde, haben der Rat, die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vereinbart, größtmögliche Einheitlichkeit bei der Anwendung der Sicherheitsvorschriften bezüglich des Schutzes von EU-VS zu gewährleisten, wobei jedoch ihren jeweiligen spezifischen institutionellen und organisatorischen Bedürfnissen Rechnung getragen wird.