Art. 8 32019D1962
Informationen, die einer Einstufung als Verschlusssache bedürfen, werden ungeachtet ihrer materiellen Form als Verschlusssache gekennzeichnet und gehandhabt. Die Empfänger werden eindeutig auf den Geheimhaltungsgrad hingewiesen; dies erfolgt entweder durch eine VS-Kennzeichnung (bei schriftlicher Übermittlung der Information auf Papier, auf Wechseldatenträgern oder über ein Kommunikations- und Informationssystem) oder durch einen mündlichen Hinweis (bei mündlicher Übermittlung der Information z. B. in einem Gespräch oder einem Vortrag). Als Verschlusssache eingestuftes Material wird materiell gekennzeichnet, sodass sein Geheimhaltungsgrad leicht erkennbar ist.
Auf Dokumenten wird nach Absatz 3 die vollständige Einstufungskennzeichnung RESTREINT UE/EU RESTRICTED in Blockschrift auf Französisch und Englisch (Französisch an erster Stelle) angegeben. Die Kennzeichnung wird nicht in andere Sprachen übersetzt.
Die Einstufungskennzeichnung RESTREINT UE/EU RESTRICTED wird wie folgt angegeben:
zentriert oben und unten auf jeder Seite des Dokuments,
die vollständige Einstufungskennzeichnung in einer Zeile ohne Leerzeichen vor und nach dem Schrägstrich,
in Großbuchstaben, schwarz, Schriftart Times New Roman 16, fettgedruckt und in einem Kasten.
Bei der Erstellung eines als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuften Dokuments
wird auf jeder Seite der Geheimhaltungsgrad eindeutig vermerkt,
wird jede Seite nummeriert,
wird das Dokument mit einem Aktenzeichen und einem Betreff versehen, der selbst keinen Geheimhaltungsgrad führt, sofern er nicht entsprechend gekennzeichnet ist,
werden alle Anhänge und Anlagen nach Möglichkeit auf der ersten Seite aufgeführt,
wird auf dem Dokument der Tag seiner Erstellung angegeben.