Art. 14 32019D1963
Für die Beförderung von Verschlusssachen als Handgepäck gelten strenge Sicherheitsanforderungen.
Als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Verschlusssachen dürfen von Mitarbeitern des Auftragnehmers in der EU als Handgepäck mitgeführt werden, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Der verwendete Umschlag bzw. die verwendete Verpackung ist undurchsichtig und enthält keinerlei Hinweis auf die Einstufung seines bzw. ihres Inhalts.
Die Verschlusssache verbleibt ununterbrochen im Besitz des Überbringers.
Der Umschlag bzw. die Verpackung wird während der Beförderung nicht geöffnet.
Bei als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET eingestuften Verschlusssachen wird die Beförderung durch Mitarbeiter des Auftragnehmers in einem EU-Mitgliedstaat im Voraus zwischen der Ausgangs- und der Eingangsstelle vereinbart. Die Ausgangsstelle unterrichtet die Eingangsstelle über die Einzelheiten der Sendung, darunter das Aktenzeichen, die Einstufung, die voraussichtliche Ankunftszeit und den Namen des Kurierdienstes. Die Beförderung als Handgepäck ist zulässig, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die Verschlusssachen werden in einem doppelten Umschlag bzw. in einer doppelten Verpackung befördert.
Der äußere Umschlag bzw. die äußere Verpackung ist gesichert und enthält keine Hinweise auf die Einstufung seines bzw. ihres Inhalts, und auf dem inneren Umschlag ist der Geheimhaltungsgrad angegeben.
Die Verschlusssache verbleibt ununterbrochen im Besitz des Überbringers.
Der Umschlag bzw. die Verpackung wird während der Beförderung nicht geöffnet.
Der Umschlag bzw. die Verpackung wird in einer verschließbaren Aktentasche oder einem ähnlichen zugelassenen Behältnis befördert, dessen Größe und Gewicht es ermöglichen, dass die Verschlusssache jederzeit im persönlichen Besitz des Überbringers verbleibt und nicht als aufgegebenes Gepäck befördert wird.
Der Kurierdienst führt einen von seiner zuständigen Sicherheitsbehörde ausgestellten Kurierausweis mit sich, mit dem er ermächtigt wird, die angegebene Verschlusssache zu befördern.
Für die manuelle Beförderung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET durch den Auftragnehmer von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen gelten die folgenden zusätzlichen Regeln: Wird eine Sendung durch den Zoll geöffnet, so sollte dies unter Ausschluss unbefugter Personen und nach Möglichkeit in Anwesenheit des Kurierdienstes erfolgen. Der Kurierdienst veranlasst die Neuverpackung der Sendung und fordert die für die Kontrolle zuständigen Behörden auf, die Sendung neu zu versiegeln und schriftlich zu bestätigen, dass die Sendung durch sie geöffnet wurde.
Der Kurierdienst ist bis zur Übergabe an den Empfänger für die sichere Verwahrung der beförderten Verschlusssache verantwortlich.
Im Falle einer Verletzung der Sicherheit kann die nationale Sicherheitsbehörde/beauftragte Sicherheitsbehörde des Senders beantragen, dass die Behörden des Landes, in dem die Verletzung erfolgte, eine Untersuchung durchführen, ihre Ergebnisse melden und gegebenenfalls rechtliche oder sonstige Maßnahmen ergreifen.
Der Kurierdienst muss über alle während der Beförderung einzuhaltenden sicherheitsrelevanten Verpflichtungen belehrt worden sein und eine entsprechende Bestätigung unterzeichnet haben.
Die Anweisungen für den Kurierdienst werden dem Kurierausweis beigefügt.
Der Kurierdienst muss eine Beschreibung der Sendung und der Route erhalten haben.
Die Dokumente werden der ausstellenden nationalen Sicherheitsbehörde/beauftragten Sicherheitsbehörde nach Abschluss der Reise(n) zurückgeschickt oder vom Empfänger zu Kontrollzwecken aufbewahrt.
Wollen Zoll, Einwanderungsbehörden oder Grenzpolizei die Sendung prüfen und kontrollieren, so ist es ihnen gestattet, so viele Teile der Sendung zu öffnen und in Augenschein zu nehmen, wie erforderlich ist, um feststellen zu können, dass sie kein anderes als das angegebene Material enthält.
Der Zoll sollte aufgefordert werden, den amtlichen Charakter der Versandpapiere und der vom Kurierdienst mitgeführten Ermächtigungsunterlagen zu achten.
Die manuelle Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED , CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL und SECRET UE/EU SECRET durch Mitarbeiter des Auftragnehmers in einen Drittstaat oder zu einer internationalen Organisation unterliegt den Bestimmungen des Geheimschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation bzw. den Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem Drittstaat oder der internationalen Organisation.