Erwägungsgrund 9 32019D0418
Aus Gründen der Klarheit sollte Tabelle 3 im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/1218 dahin gehend geändert werden, dass eine Spalte mit der Einstufung des Stoffes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinzugefügt wird.
Aus Gründen der Klarheit sollte Tabelle 3 im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/1218 dahin gehend geändert werden, dass eine Spalte mit der Einstufung des Stoffes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinzugefügt wird.