Erwägungsgrund 8 32019D0418
PAP wird hauptsächlich als Bleichmittel bei professionellen Mehrkomponenten-Waschmitteln, aber nicht in Haushaltswaschmitteln eingesetzt. Die derzeitige Ausnahmeregelung für PAP im Beschluss (EU) 2017/1218 ist daher nicht erforderlich und sollte gestrichen werden.