Erwägungsgrund 5 32019D0638
Die Vorschläge Norwegens zur Änderung der Anhänge II, VIII und IX des Übereinkommens wurden am 26. Oktober 2018 an die Vertragsparteien übermittelt. Eine Berichtigung des Vorschlags zur Änderung des Anhangs IX wurde am 6. Dezember 2018 an die Vertragsparteien übermittelt. Gemäß den Vorschlägen würden Kunststoffabfälle, die besonderer Prüfung bedürfen, und gefährliche Kunststoffabfälle, die in den neuen Einträgen in Anhang II bzw. Anhang VIII des Übereinkommens erfasst sind unter das Kontrollsystem des Übereinkommens fallen, während nicht gefährliche Kunststoffabfälle, die unter einen überarbeiteten Eintrag B3010 des Anhangs IX fallen, weiterhin zu den gegenwärtigen Bedingungen im Rahmen des Übereinkommens zwischen Ländern gehandelt werden würden.