Erwägungsgrund 7 32019D0638
Die derzeitige Situation bezüglich der Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, einschließlich bestimmter Mischungen nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, in der Union und im EWR sollte aufrechterhalten bleiben, weshalb das Kontrollsystem, das auf die Hinzufügung eines Eintrags in Anhang II des Übereinkommens zurückgeht, nicht auf solche Verbringungen angewandt werden sollte Daher sollte die Union soweit nötig die Verfahren anwenden, die in dem OECD-Beschluss und dem Verfahren zum Abschluss bilateraler, multilateraler und regionaler Übereinkommen oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher oder anderer Abfälle mit Vertragsparteien oder Nichtvertragsparteien gemäß dem Übereinkommen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, einschließlich bestimmter Mischungen nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, innerhalb der Union und des EWR nicht infolge der Annahme der Änderung des Anhangs II des Übereinkommens oder der Überarbeitung von Eintrag B3010 in Anhang IX des Übereinkommens einer zusätzlichen Kontrolle unterliegt.