Erwägungsgrund 8 32019D0638
Es empfiehlt sich, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien hinsichtlich der Änderungen der Anhänge II, VIII und IX des Übereinkommens zu vertreten ist, da diese Änderungen für die Union bindend sind und den Inhalt des Unionsrechts, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 maßgeblich beeinflussen können.