Erwägungsgrund 6 32020D1219
Besonders problematisch ist die Situation bei der Weiterbildung von Busfahrern. Nach den von Italien vorgelegten Informationen erhielten viele Fahrer, die am 10. September 2008 die Tätigkeit eines Fahrers von Fahrzeugen zur Personenbeförderung ausübten, als erworbenes Recht nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/59/EG einen Befähigungsnachweis. Nach Artikel 4, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG verloren viele der so gewährten Befähigungsnachweise in der ersten Septemberhälfte 2015 praktisch ihre Gültigkeit, da Italien von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, den in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG genannten Zeitraum auf bis zu sieben Jahre zu verlängern. Fahrer, die ihren Befähigungsnachweis kurz vor deren Ablauf im Jahr 2015 erneuert haben, müssen hingegen ihren Befähigungsnachweis bis zum 9. September 2020 nochmals erneuern. Italien geht davon aus, dass über 62000 Befähigungsnachweise am 9. September 2020 ihre Gültigkeit verlieren und noch nicht erneuert wurden.