Erwägungsgrund 9 32020D1219
Unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 sollte Italien daher ermächtigt werden, die entsprechenden in Artikel 2 Absätze 1 und 3 genannten Zeiträume zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate zu verlängern —