Erwägungsgrund 3 32020D1219
Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 stellte Italien unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung des in Artikel 2 Absätze 1 und 3 jener Verordnung genannten Zeitraums zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate. Italien hat am 15., 16., 17. und 21. Juli 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seines Antrags vorgelegt.