Erwägungsgrund 7 32020D1236
Besonders problematisch ist die Situation bei der Weiterbildung von Busfahrern. Nach den von den Niederlanden vorgelegten Informationen erhielten viele Fahrer, die am 10. September 2008 die Tätigkeit eines Fahrers von Fahrzeugen zur Personenbeförderung ausübten, als erworbenes Recht nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/59/EG einen Befähigungsnachweis. Nach Artikel 4, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG verloren viele der so gewährten Befähigungsnachweise in der ersten Septemberhälfte 2015 praktisch ihre Gültigkeit, da die Niederlande von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatten, den in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG genannten Zeitraum auf bis zu sieben Jahre zu verlängern. Fahrer mit einem Führerschein der Klasse D1, D1 + E, D oder D + E, die ihre Befähigungsnachweise kurz vor deren Ablauf im Jahr 2015 erneuert hatten, müssen jedoch ihre Befähigungsnachweise erneut verlängern, bevor sie am 10. September 2020 ablaufen. In dieser Situation befindet sich die überwiegende Mehrheit der Busfahrer in den Niederlanden. Es ist ungewiss, ob die Kapazitäten der Ausbildungseinrichtungen ausreichen, allen einen rechtzeitigen Abschluss ihrer Weiterbildung zu ermöglichen. Angesichts der Wiederaufnahme des öffentlichen Verkehrs nach dem üblichen Fahrplan steht den Fahrern zudem weniger Zeit für die Teilnahme an den Kursen zur Verfügung.