Erwägungsgrund 13 32020D1236
Die Niederlande sollten daher ermächtigt werden, den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 sowie die in Artikel 2 Absatz 1 und in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten 7-Monats-Zeiträume zu verlängern.