Erwägungsgrund 3 32020D1236
Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 stellten die Niederlande einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/698 genannter Zeiträume. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 übermittelten die Niederlande eine überarbeitete Fassung ihres begründeten Antrags. Mit diesem überarbeiteten Antrag ersuchen sie erstens um eine Ermächtigung zur Verlängerung des in Artikel 2 Absatz 1 und in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraums zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 um drei Monate für die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Zwecke. Zweitens beantragen die Niederlande eine Ermächtigung zur Verlängerung der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten 7-Monats-Zeiträume um zwei Monate. Die Niederlande haben am 30. Juli 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung ihres Antrags vorgelegt.