Erwägungsgrund 3 32020D1237
Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 stellte das Vereinigte Königreich einen begründeten Antrag, den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung genannten Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. August 2020 um vier Monate und den ebenfalls in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitraum von sieben Monaten um vier Monate zu verlängern. In demselben Schreiben stellte das Vereinigte Königreich auch einen begründeten Antrag, den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung genannten Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 um vier Monate zu verlängern.