Erwägungsgrund 17 32020D1237
Das Vereinigte Königreich sollte daher ermächtigt werden, den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. August 2020, auf den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 Bezug genommen wird, sowie den in demselben Artikel genannten Zeitraum von sieben Monaten zu verlängern. Das Vereinigte Königreich sollte ebenfalls ermächtigt werden, den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 um vier Monate zu verlängern —