Erwägungsgrund 11 32020R0698
In der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Union führen, festgelegt. Gemäß den Artikeln 14 Absatz 5 und 16 dieser Richtlinie ist die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer vorbehaltlich regelmäßiger Überprüfungen zehn Jahre gültig. Da es aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des COVID‐19‐Ausbruchs schwierig ist‚ die Fahrerlaubnis zu erneuern, sollte die Gültigkeitsdauer von Fahrerlaubnissen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen, um sechs Monate ab ihrem Ablaufdatum verlängert werden. Ebenso sollte Triebfahrzeugführern eine zusätzliche Frist von sechs Monaten für den Abschluss ihrer regelmäßigen Überprüfungen eingeräumt werden.