Beschluss (EU) 2020/1517 des Rates vom 19. Oktober 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Rat der durch das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik eingerichteten Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik zu dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zu dem Übereinkommen zu vertreten ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/937
Gemäß Artikel 66 SRÜ müssen der Ursprungsstaat anadromer Bestände und andere Staaten, die diese Bestände befischen, Vorkehrungen für die Durchführung des genannten Artikels treffen. Eine solche Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen eingerichtet werden.
Erwägungsgrund 10 32020D1517
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