Erwägungsgrund 5 32020D1517
Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft kann das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums internationale Übereinkünfte aushandeln, unterzeichnen und ratifizieren, die es in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union eigenständig schließt, sofern diese Übereinkünfte nicht während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union hat es dazu ermächtigt. In dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates sind die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung solcher Ermächtigungen festgelegt.