Erwägungsgrund 9 32020D1517
Um eine nicht nachhaltige Fischerei zu verhindern, ist es im Interesse der Union, dass das Vereinigte Königreich bei der Bewirtschaftung der Lachsbestände uneingeschränkt gemäß den Bestimmungen des SRÜ und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 sowie allen übrigen internationalen Übereinkommen bzw. anderen Normen des Völkerrechts kooperiert.