Erwägungsgrund 12 32020D1517
Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum NASCO-Übereinkommen vor Ablauf des Übergangszeitraums würde es dem Vereinigten Königreich ermöglichen, den sich aus dem SRÜ ergebenden Verpflichtungen zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in vollem Umfang nachzukommen, die ab dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem der Übergangszeitraum endet und das Unionsrecht keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich mehr findet. Es liegt daher im Interesse der Union, den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zum NASCO-Übereinkommen zu genehmigen.