Erwägungsgrund 8 32020D1517
Gemäß Artikel 66 des Seerechtübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) haben Staaten, aus deren Flüssen anadrome Bestände stammen, das vorrangige Interesse an diesen Beständen und sind für sie vorrangig verantwortlich. Der Ursprungsstaat anadromer Bestände muss deren Erhaltung durch die Schaffung geeigneter Regulierungsmaßnahmen für den Fischfang in allen Gewässern landwärts der äußeren Grenzen seiner ausschließlichen Wirtschaftszone schützen. In Fällen, in denen anadrome Bestände in die Gewässer landwärts der äußeren Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen als des Ursprungsstaats wandern oder durch diese Gewässer wandern, muss dieser andere Staat mit dem Ursprungsstaat bei der Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände zusammenarbeiten.