Erwägungsgrund 3 32020D1517
Gemäß Artikel 17 Absatz 3 des NASCO-Übereinkommens steht das Übereinkommen — vorbehaltlich der Zustimmung des Rates der mit dem NASCO-Übereinkommen eingerichteten Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik — jedem Staat zum Beitritt offen, der Fischereigerichtsbarkeit im Nordatlantik ausübt oder ein Ursprungsland für Lachsbestände ist.