Erwägungsgrund 7 32020D2229
Der Beschluss Nr. 445/2014/EU sieht nicht die notwendige Flexibilität vor, um solchen außergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen, und enthält insbesondere keinerlei Bestimmungen zur Verlängerung oder Verlegung des Jahres, in dem eine Stadt den Titel trägt.