Erwägungsgrund 8 32020D0243
Die Union sollte alle anderen Vorschläge unterstützen, denn sie beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, entsprechen der gemäß Artikel 5 des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt bestehenden Verpflichtung der Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt und stehen in Einklang mit den Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des genannten Übereinkommens.