Erwägungsgrund 11 32020D0243
Die Art Panthera onca kommt in der Union nur in Französisch-Guayana vor, das nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG des Rates fällt, da diese Richtlinie nur für das europäische Gebiet der Mitgliedstaaten gilt, auf das der Vertrag Anwendung findet. Der Artenschutz in Französisch-Guayana, einschließlich des Schutzes der Art Panthera onca‘ wird durch nationale Rechtsvorschriften gewährleistet. Die Aufnahme dieser Art in Anhang I des Übereinkommens würde daher keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen.