Erwägungsgrund 13 32020D0243
Die Gemeinsame Fischereipolitik der Union und die Regulierung der Fischerei durch die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen bieten der Union die geeigneten Instrumente, um einen Beitrag zum Schutz der Fischart Carcharhinus longimanus zu leisten. Darüber hinaus darf diese Art gemäß der Verordnung (EU) 2019/124 des Rates nicht gefangen oder an Bord behalten werden. Die Aufnahme dieser Art in Anhang I des Übereinkommens würde daher keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen.