Erwägungsgrund 10 32020D0243
Die Union ist kein Arealstaat für die Art Ovis vignei, sodass die Aufnahme dieser Art in Anhang II des Übereinkommens keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen würde.
Die Union ist kein Arealstaat für die Art Ovis vignei, sodass die Aufnahme dieser Art in Anhang II des Übereinkommens keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen würde.