Erwägungsgrund 12 32020D0243
Die Vogelart Diomedea antipodensis kommt in der Union nicht vor. Die Gemeinsame Fischereipolitik der Union und die Regulierung der Fischerei durch die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen bieten der Union die geeigneten Instrumente, um einen Beitrag zum Schutz dieser Art zu leisten, sodass die Aufnahme dieser Art in Anhang I des Übereinkommens daher keine Änderung des Unionsrechts erforderlich machen würde.