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Ein zugelassener Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen müssen sämtliche nachstehenden ethischen Anforderungen erfüllen:
Der betreffende zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen sind nicht wegen einer der nachstehend aufgeführten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Handlung nach dem 15. November 2017 begangen wurde und dem zugelassenen Hersteller die Zulassung vor dem 16. November 2022 erteilt wurde, oder die Handlung maximal fünf Jahre vor der Beantragung der Zulassung gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses begangen wurde:
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, einschließlich der in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI aufgeführten Handlungen;
Bestechung und Bestechlichkeit gemäß Definition in Artikel 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind und Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor;
Betrug im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ;
terroristische Straftaten, einschließlich aller Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Geldwäsche gemäß Definition in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Menschenhandel, einschließlich aller vorsätzlich begangenen Handlungen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Anstiftung, Beihilfe und Versuch gemäß Artikel 3 der Richtlinie;
sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, der EZB oder der NZBen.
Der betreffende zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen haben keine der nachstehend aufgeführten Handlungen vorgenommen, die nach dem 15. November 2017 begangen wurden, wenn die Zulassung vor dem 16. November 2022 erteilt wurde, oder maximal fünf Jahre vor der Beantragung der Zulassung gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses begangen wurden:
Verstöße gegen Verpflichtungen zur Entrichtung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen, wenn dies durch eine endgültige rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften des Landes festgestellt wurde, in dem der Hersteller ansässig ist oder in dem die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit ausgeübt wird;
schweres berufliches Fehlverhalten, einschließlich schwerwiegender Verstöße gegen Berufspflichten, sofern dies von den zuständigen Behörden festgestellt wurde;
Absprachen, die auf eine Wettbewerbsverzerrung im betreffenden Markt abzielen, sofern dies von den zuständigen Behörden festgestellt wurde;
jegliche sonstige Aktivitäten, welche die Integrität der Euro-Banknoten als effektives Zahlungsmittel beeinträchtigen könnten.
Ein zugelassener Hersteller muss ein vollständig umgesetztes und funktionsfähiges unternehmensinternes Compliance-Programm zur Steuerung sämtlicher an seiner zugelassenen Fertigungsstätte durchgeführten Tätigkeiten einrichten und aufrechterhalten. Dieses unternehmensinterne Compliance-Programm muss auch auf außerhalb der zugelassenen Fertigungsstätte durchgeführte externe Aktivitäten angewendet werden, sofern diese mit den für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeiten vergleichbar sind, für welche die EZB die Zulassung erteilt hat.
Das unternehmensinterne Compliance-Programm im Sinne von Absatz 2 hat mindestens die Grundsätze, Vorschriften und Verfahren zu beinhalten und umzusetzen, die vorgesehen sind in ABSCHNITT II ZULASSUNGSVERFAHREN
Artikel 10 der Handlungsempfehlungen der Internationalen Handelskammer zur Korruptionsbekämpfung (International Chamber of Commerce Rules on Combating Corruption) ;
der Banknote Ethics Initiative ;
der ISO-37001-Normenreihe oder
sonstigen gleichwertigen Programmen.
die Nichteinhaltung von Ethikvorschriften;
Maßnahmen, die die in den Absätzen 1 bis 4 genannten ethischen Anforderungen nicht erfüllen und somit ethisch nicht vertretbar sind, werden abgelehnt oder…
Unterstützung bei der Einhaltung der kommissionsweiten Vorschriften über ethisches Verhalten und Integrität, die für die betreffenden Dienststellen, die an den…
Die Kommission legt gemäß Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich der Charta, in den Arbeitsprogrammen im Rahmen des spezifischen Ziels 2, unter anderem…
Die EZB misst dem ethischen Geschäftsverhalten zugelassener Hersteller und ihrer kontrollierenden Stellen, die sämtliche ihrer Geschäftstätigkeiten im Einklang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.