Art. 9 32020D0637
Zugelassene Hersteller müssen zur Beibehaltung ihrer Zulassung für die betreffende Fertigungsstätte die folgenden Anforderungen erfüllen:
Zugelassene Hersteller müssen die Zulassungsanforderungen vertraulich behandeln und die im Extranet der EZB zu Banknoten angegebene Vertraulichkeitsklassifizierung sämtlicher Dokumente der EZB beachten.
Zugelassene Hersteller müssen die EZB über etwaige Erneuerungen bzw. Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Zertifikate schriftlich unterrichten und der EZB innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Erneuerung bzw. Änderung eine Kopie des betreffenden erneuerten oder geänderten Zertifikats zur Verfügung stellen.
Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn eine der Zertifikate in Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder, soweit zutreffend, in Artikel 4 Absätze 2 und 3 aufgeführten Zulassungsanforderungen widerrufen wird.
Zugelassene Hersteller müssen jährlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres Folgendes vollständig zur Verfügung stellen:
eine ausgefüllte und vom Bevollmächtigten des Herstellers unterzeichnete Selbsterklärung, mit der bestätigt wird, dass der zugelassene Hersteller und seine kontrollierenden Stellen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Anforderungen erfüllen;
eine schriftliche, von einem unabhängigen Prüfer erstellte und unterzeichnete Erklärung oder ein Zertifikat, mit der bzw. dem die Umsetzung und Funktionsfähigkeit eines unternehmensinternen Compliance-Programms im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 über das gesamte Kalenderjahr hinweg bestätigt wird.
Hat ein zugelassener Hersteller während eines ununterbrochenen Zeitraums von 36 Monaten weder eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit — mit Ausnahme der Vernichtung, Lagerung, Analyse oder internen Bewegung von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien innerhalb einer Fertigungsstätte — noch eine für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit ausgeübt, muss er die EZB unverzüglich über das Ende dieses Zeitraums schriftlich unterrichten.
Zugelassene Hersteller müssen der EZB im Rahmen der Ausübung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit über etwaige Mengenunstimmigkeiten bei für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien, die bei der Ausübung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit innerhalb der zugelassenen Fertigungsstätte festgestellt werden, schriftlich Bericht erstatten.
Ein zugelassener Hersteller unterrichtet die EZB umgehend und beantragt ihre vorherige schriftliche Zustimmung, wenn er beabsichtigt, eine der folgenden Handlungen vorzunehmen:
Änderungen einer der Maßnahmen in der jeweiligen Fertigungsstätte in einer Weise, die die Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen betrifft oder betreffen kann;
Änderungen seiner Eigentümerstruktur;
die Einleitung eines Verfahrens über die Abwicklung des zugelassenen Herstellers oder vergleichbarer Verfahren;
die Umstrukturierung seines Geschäfts oder seiner Struktur in einer Weise, die die Tätigkeit betreffen kann, für die die Zulassung erteilt wurde;
den Einsatz von Subunternehmern oder die Mitwirkung von Dritten, einschließlich Tochterunternehmen des zugelassenen Herstellers oder mit dem Hersteller verbundener Unternehmen, bei einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit, für die der Hersteller die Zulassung erhalten hat, unabhängig davon, ob der Einsatz oder die Mitwirkung von Dritten bei einer für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit in der jeweiligen Fertigungsstätte oder an einem anderen Ort erfolgt.
Zugelassene Hersteller müssen den verantwortlichen NZBen unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn eine der in Absatz 7 Buchstabe e aufgeführten Umstände eintritt.
Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn
der zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen nicht erfüllen;
der zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen über Nachweise verfügen, dass sie Gegenstand von administrativen oder strafrechtlichen Ermittlungen betreffend eine der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Handlungen oder die Nichterfüllung einer der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Anforderungen sind;
der zugelassene Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen wegen einer der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Handlungen rechtskräftig verurteilt wurden.
Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn sie beabsichtigen, ein Qualifizierungsverfahren in Bezug auf für die Sicherheit des Euro bedeutsame Materialien bzw. auf Euro-Materialien gemäß den gesondert von der EZB festgelegten, einschlägigen Qualitätsanforderungen zu starten. Die Mitteilung enthält Informationen über das geplante Anfangs- und Enddatum des Qualifizierungsverfahrens.
Zugelassene Hersteller müssen die erforderlichen Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass die endgültigen Fassungen sämtlicher relevanten Dokumente, die den zugelassenen Herstellern im Extranet der EZB zu Banknoten zur Verfügung stehen, innerhalb der zugelassenen Fertigungsstätte ordnungsgemäß verteilt werden.