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Ein Hersteller, der beabsichtigt, eine für die Sicherheit des Euro bzw. eine für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Fertigungsstätte auszuüben, beantragt bei der EZB schriftlich die Einleitung des Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung. Dies gilt auch für Hersteller, die an der Herstellung von Druckfarbe im Sinne von Artikel 1 Nummer 29 beteiligt sind.
Der schriftliche Antrag auf Erteilung der Zulassung enthält folgende Angaben:
eine Beschreibung der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit und der für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien oder der für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit und der Euro-Materialien;
den Namen der Herstellers und, soweit anwendbar, den Namen und, soweit vorhanden, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person, welche die Zulassung im Namen des Herstellers beantragt;
den genauen Standort und die Adresse der Fertigungsstätte, in welcher der Hersteller beabsichtigt, die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit auszuüben;
eine schriftliche, von den Bevollmächtigten des Herstellers unterzeichnete Erklärung, in der bestätigt wird, dass der Hersteller die Zulassungsanforderungen vertraulich behandeln wird;
eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Herstellers, einschließlich dessen kontrollierenden Stellen und deren Standorts;
eine ausgefüllte und von den Bevollmächtigten des Herstellers unterzeichnete Selbsterklärung, mit der bestätigt wird, dass der Hersteller alle in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, d und e des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Das entsprechende Formular kann im Extranet der EZB zu Banknoten abgerufen werden;
eine schriftliche, von einem unabhängigen Prüfer erstellte und unterzeichnete Erklärung oder ein Zertifikat, mit der bzw. dem die Umsetzung und Funktionsfähigkeit eines unternehmensinternen Compliance-Programms im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 bestätigt wird;
Kopien der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Zertifikate;
eine Beschreibung der Tochterunternehmen des Herstellers und der damit verbundenen Unternehmen, die er in die Ausübung der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit einzubeziehen beabsichtigt;
eine Beschreibung der Dritten, einschließlich der Tochterunternehmen des Herstellers und der damit verbundenen Unternehmen, die der Hersteller als Subunternehmen einzusetzen oder in die Ausübung der für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit einzubeziehen beabsichtigt;
eine Zusammenfassung der Gründe, aus denen der Hersteller die Zulassung beantragt sowie der potenziellen Vorteile, die das Eurosystem aus der Erteilung der Zulassung ziehen würde.
Ein Antrag auf Zulassung für alle sonstigen für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeiten ist vom zugelassenen Hersteller bei der EZB schriftlich einzureichen. Die EZB hat den zugelassenen Hersteller über die in Absatz 2 aufgeführten und im Einzelfall einzureichenden Unterlagen zu unterrichten.
Die EZB erteilt einem Hersteller eine Zulassung für die Ausübung der beantragten, für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit in…
Die EZB informiert die zugelassenen Hersteller über das Extranet der EZB zu Banknoten über Neufassungen der Zulassungsanforderungen, welche die für die…
Ein Unternehmen, das die Zulassung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d beantragt, muss nachweisen, dass es der Definition gemäß Artikel 2 Nummer 13 der…
Zugelassene Hersteller müssen der EZB unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn sie beabsichtigen, ein Qualifizierungsverfahren in Bezug auf für die Sicherheit…
Das Direktorium überträgt die Befugnis, die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/637 (ECB/2020/24) zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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