Erwägungsgrund 10 32020D0768
Gemäß Artikel 28b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Kommission innerhalb von 12 Monaten nach der Annahme der einschlägigen Instrumente durch die ICAO und vor Inbetriebnahme des globalen marktbasierten Mechanismus dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem Wege geprüft werden, wie diese Instrumente durch eine Überarbeitung der genannten Richtlinie in Unionsrecht übernommen werden können, und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Umsetzung von CORSIA vorlegen, der der Zielsetzung entspricht, den Beitrag des Luftverkehrs zu der Verpflichtung der Union zu einer gesamtwirtschaftlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sicherzustellen —