Erwägungsgrund 5 32020D0768
Jede Änderung der Internationalen Richtlinien und Empfehlungen von CORSIA würde einen rechtswirksamen Beschluss eines durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremiums im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 AEUV darstellen.
Jede Änderung der Internationalen Richtlinien und Empfehlungen von CORSIA würde einen rechtswirksamen Beschluss eines durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremiums im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 AEUV darstellen.