Art. 2 32021D0012
Es wird davon ausgegangen, dass eine Ware nicht gewerblich veredelt wird, wenn
die Person, die eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Ware in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird (im Folgenden Einführer ) in ihrem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 500000 GBP erzielt hat oder
die Veredelung in Nordirland und nur zu den folgenden Zwecken erfolgt:
zum Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher im Vereinigten Königreich;
zu Bauzwecken, wenn die veredelten Waren dauerhaft Teil eines vom Einführer in Nordirland errichteten Bauwerks werden;
für die direkte Erbringung von Gesundheits- oder Pfledienstleistungen an Empfänger in Nordirland durch den Einführer;
für nicht gewinnorientierte Tätigkeiten in Nordirland, bei denen kein anschließender Verkauf der veredelten Waren durch den Einführer stattfindet, oder
für die Endverwendung von Futtermitteln durch den Einführer in Betrieben in Nordirland.