Art. 9 32021D0012
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine erhebliche Umlenkung des Handels, Betrug oder sonstige rechtswidrige Handlungen vorliegen, unterrichtet sie die andere Vertragspartei bis zum 1. August 2023 im Gemeinsamen Ausschuss, und die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu finden. Finden die Vertragsparteien keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, werden Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 5 bis 8 dieses Beschlusses ab dem 1. August 2024 nicht mehr angewendet, es sei denn, der Gemeinsame Ausschuss beschließt vor dem 1. April 2024 , sie weiter anzuwenden.Sollten Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 5 bis 8 dieses Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 nicht mehr angewendet werden, ändert der Gemeinsame Ausschuss diesen Beschluss bis zum 1. August 2024 , damit ab dem 1. August 2024 geeignete alternative Bestimmungen gelten, die den besonderen Bedingungen in Nordirland Rechnung tragen und die Zugehörigkeit Nordirlands zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs uneingeschränkt achten.