Art. 4 32021D0012
Bestimmung der anwendbaren Zölle
Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b gilt Folgendes:
a)
Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union für eine Ware anfallende Zoll wird gemäß den zollrechtlichen Vorschriften der Union festgelegt;
b)
der nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs für eine Ware anfallende Zoll wird nach den zollrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs festgelegt.