Art. 8 32021D0012
Unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1 ). und der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23 ). übermittelt das Vereinigte Königreich der Union monatlich Informationen über die Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls sowie dieses Beschlusses. Diese Angaben umfassen Mengen und Werte in aggregierter Form und je Sendung sowie Transportmittel in Bezug auf:
nach Nordirland verbrachte Waren auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls keine Zölle angefallen sind,
nach Nordirland verbrachte Waren, auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls die im Vereinigten Königreich geltenden Zölle angefallen sind, und
nach Nordirland verbrachte Waren, auf die die im Gemeinsamen Zolltarif der Union vorgesehenen Zölle angefallen sind.
Das Vereinigte Königreich übermittelt am 15. Tag jeden Monats die Angaben nach Absatz 1 für den Vormonat.
Die Informationen werden mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bereitgestellt.
Auf Ersuchen der Unionsvertreter nach {Verweis auf den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses über Vertreter der Union}, mindestens aber zweimal jährlich übermitteln die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs diesen Vertretern in aggregierter Form und pro Genehmigungsformular Informationen über die gemäß den Artikeln 5 bis 7 erteilten Genehmigungen, einschließlich der Zahl der akzeptierten, abgelehnten und widerrufenen Genehmigungen.
Die regelmäßige Übermittlung der oben genannten Informationen beginnt so bald wie möglich, spätestens jedoch am 15. April 2021 . Die erste Übermittlung von Informationen umfasst Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Monats vor der Übermittlung.