Art. 5 32021D0012
Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii ist ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von Waren nach Nordirland auf direktem Weg zum Verkauf an Endverbraucher oder zur Endnutzung durch sie bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs einzureichen.
Der Antrag auf die Genehmigung nach Absatz 1 muss Angaben zur Geschäftstätigkeit des Antragstellers und zu den typischerweise nach Nordirland verbrachten Gütern sowie eine Beschreibung der Arten der von ihm geführten Aufzeichnungen, eingeführten Systeme und vorgenommen Kontrollen enthalten, mit denen der Antragsteller sicherstellt, dass die unter die Genehmigung fallenden Waren ordnungsgemäß für Zollzwecke angemeldet werden und Nachweise für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Buchstabe b erbracht werden können. Der Händler hat die Nachweise, z. B. Rechnungen, fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die Datenanforderungen für den Antrag sind im Anhang dieses Beschlusses ausführlich dargelegt.
In der Genehmigung ist mindestens Folgendes anzugeben:
Name der Person, der die Genehmigung erteilt wurde (im Folgenden Genehmigungsinhaber ),
eine eindeutige Referenznummer, die von der zuständigen Zollbehörde der Entscheidung zugewiesen wird ( Referenznummer der Genehmigung ),
die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat,
Datum des Wirksamwerdens der Genehmigung.
Für die in diesem Artikel genannten Anträge und Genehmigungen gelten die Bestimmungen des Zollrechts der Union über Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, auch im Hinblick auf die Überwachung.
Stellt die zuständige Zollbehörde des Vereinigten Königreichs eine vorsätzliche missbräuchliche Verwendung einer Genehmigung oder Verstöße gegen die in diesem Beschluss genannten Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung fest, setzt sie die Genehmigung aus oder widerruft sie.