Art. 7 32021D0012
Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii darf eine Verbringung von Waren nach Nordirland nur Antragstellern genehmigt werden, die die Bedingungen nach Artikel 6 und folgende Bedingungen erfüllen:
Der Antragsteller erklärt, dass er Waren, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer ii nach Nordirland verbracht werden, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden wird;
der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
bei Waren, bei denen erklärt werden soll, dass keine Gefahr besteht, weist der Antragsteller nach, dass er durch ein System zur Verwaltung der Handels- und gegebenenfalls der Transportaufzeichnungen, welche angemessene Kontrollen und die Erbringung von Nachweisen der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Buchstabe b ermöglichen, ein hohes Maß an Kontrolle über seine Tätigkeit und den Warenstrom besitzt.
Genehmigungen werden nur erteilt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand Kontrollen durchzuführen, einschließlich Kontrollen von Nachweisen, dass die Waren an Endverbraucher verkauft oder von diesen ihrer Endverwendung zugeführt wurden.
Während des Zeitraums, der zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses endet, kann eine Zulassung vorläufig erteilt werden, wenn der Antragsteller einen vollständigen Antrag gestellt hat, Absatz 1 Buchstabe b erfüllt und erklärt, dass er die übrigen Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung erfüllt. Die Geltungsdauer der vorläufigen Genehmigung ist auf vier Monate begrenzt, nach deren Ablauf eine ständige Genehmigung erteilt worden sein muss, damit der Händler weiterhin zugelassen ist.