Art. 6 32021D0012
Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii können Genehmigungen an Antragsteller erteilt werden, die
die folgenden Niederlassungskriterien erfüllen:
Sie sind in Nordirland niedergelassen oder haben einen festen Geschäftssitz in Nordirland,
falls sie nicht in Nordirland niedergelassen sind, werden ihre zollbezogenen Vorgänge im Vereinigten Königreich durchgeführt und sie haben einen indirekten Zollvertreter in Nordirland,
sie verpflichten sich, Waren nur zwecks Verkauf an Endverbraucher oder zwecks Endverwendung durch sie nach Nordirland zu verbringen (dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 2 erfolgt ist), und sie verpflichten sich bei einem Verkauf an Endverbraucher in Nordirland, dass der Verkauf durch eine oder mehrere Verkaufsstellen in Nordirland erfolgt, an denen physische Direktverkäufe an Endkunden getätigt werden.