Erwägungsgrund 10 32021D1312
In Anbetracht der Informationen in Erwägungsgrund 33 der Verordnung (EU) 2016/794 und des Erwägungsgrunds 46 der Verordnung (EU) 2018/1727 sollte die Zusammenarbeit zwischen Europol und Interpol bzw. zwischen Eurojust und Interpol gestärkt werden, indem der effiziente Austausch personenbezogener Daten gefördert wird.