Erwägungsgrund 4 32021D1312
Das Abkommen sollte die Zusammenarbeit zwischen der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol“) und Interpol unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen bei der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden und transnationalen schweren organisierten Kriminalität, der derzeitigen operativen Erfordernisse sowie des Mandats von Europol regeln.