Erwägungsgrund 3 32021D1312
Nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates, müssen Abfragen der Interpol-Datenbanken so erfolgen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen preisgegeben werden.