Erwägungsgrund 8 32021D1344
Gemäß der Geschäftsordnung wurde das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied mit dem Beschluss C(2016) 2797 der Kommission ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen, in denen die Kriterien für die Bestimmung der Dauer von Verboten des Zutritts zu den Kommissionräumlichkeiten gemäß Artikel 12 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 festgelegt werden. Diese Befugnis wurde mit dem Beschluss C(2021) 2684 der Kommission an den Generaldirektor der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit weiterübertragen.