Erwägungsgrund 15 32021D1357
Slowenien beantragt lediglich eine Verlängerung der Zeiträume vom 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 und keine Verlängerung der in Artikel 2 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2021/267 vorgesehenen 10-Monatszeiträume. Der Abschluss von Weiterbildungen und deren Nachweis, der Eintrag des Vermerks mit dem harmonisierten Code „95“ der Union und die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise in diesem Mitgliedstaat, die andernfalls im neuen Bezugszeitraum auslaufen würden, würden daher nicht um mehr als 10 Monate verlängert. Die beantragten Verlängerungen werden daher nicht zu unverhältnismäßigen Risiken für die Verkehrssicherheit führen.