Beschluss (EU) 2021/1357 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Ermächtigung Sloweniens, bestimmte in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Zeiträume zu verlängern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4628) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Slowenien hat zugestimmt, dass dieser Beschluss in englischer Sprache angenommen und notifiziert wird —
Erwägungsgrund 17 32021D1357
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