Erwägungsgrund 8 32021D1357
Diese Lockdowns seien mit Maßnahmen einhergegangen, die aufgrund des bestehenden Abstandsgebots normale Weiterbildungsmaßnahmen unmöglich gemacht hätten. Insbesondere beim dritten Lockdown, der vom 1. bis 11. April 2021 dauerte, sei es verboten gewesen, Weiterbildungen überhaupt durchzuführen.