Erwägungsgrund 16 32021D1357
Slowenien sollten daher ermächtigt werden, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke dieser Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 sowie den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum um jeweils sechs Monate zu verlängern.